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Gewährleistung
Aus dem Kaufvertrag mit dem Hersteller bzw. Lieferanten stehen dem Leasinggeber Gewährleistungsansprüche bei Mängeln am Leasingobjekt zu (§§ 459 ff. BGB). Andererseits stehen dem Leasingnehmer Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Leasinggeber zu (§§ 537, 538 BGB). Üblicherweise tritt der Leasinggeber seine Gewährleistungsansprüche an den Leasingnehmer ab. Im Leasingvertrag wird vereinbart, dass dem Leasingnehmer darüber hinaus keinerlei Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Leasinggeber zustehen.

Grundmietzeit (Grund-Leasing-Zeit)
Die Grundmietzeit (sog. Grund-Leasing-Zeit) ist ein wesentliches Merkmal des Leasing-Vertrages. In dieser Zeit kann der Vertrag von keiner Partei gekündigt werden. Die unkündbare Grundmietzeit darf bei normalem Finanzierungs-Leasing 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Objektes nicht übersteigen und 40 % nicht unterschreitet. Näheres regeln die Leasing-Erlasse.

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