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Laufzeit
Die Laufzeit des Leasingvertrages ist abhängig von der AfA-Dauer des Objekts und der Vertragsart. Bei Voll- und Teilamortisationsverträgen muss die Laufzeit mindestens 40% und darf höchstens 90% der AfA-Dauer betragen. Bei Leasingverträgen mit Auflösungsmöglichkeit ist die Laufzeit offen, der Vertrag endet nur durch Kündigung.

Leasing
to lease = vermieten. Besonders ausgestaltete, mittel- und langfristige Vermietung oder Verpachtung von Investitionsgütern; beinhaltet Komponenten der Nutzungsüberlassung und der Finanzierung. Bei manchen Vertragskonstruktionen hat der Leasingnehmer das Recht zum Erwerb des Leasingobjekts. Leasing ist mitlerweile weit mehr als reine Finanzierung.

Leasing-Bemessungsgrundlage
Die Bemessungsgrundlage für die Leasing-Raten bestimmt sich nach den Anschaffungskosten bzw. nach den Herstellungskosten des Leasing-Gegenstandes. Nebenkosten, wie z. B. Überführungs- und Installationskosten können entweder in die Leasing-Raten einbezogen oder dem Leasing-Nehmer gesondert in Rechnung gestellt werden.

Leasing-Erlasse
Die vom Bundesministerium der Finanzen im Wege von Verwaltungsanweisungen veröffentlichten Leasing-Erlasse

  • Vollamortisations-Erlass Mobilien-Leasing vom 19.04.1971
  • Vollamortisations-Erlass Immobilien-Leasing vom 21.03.1972
  • Teilamortisations-Erlass Mobilien-Leasing vom 22.12.1975
  • Teilamortisations-Erlass Immobilien-Leasing vom 23.12.1991


regeln die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums von Leasing-Objekten beim Leasing-Geber bzw. Leasing-Nehmer. Die Leasing-Erlasse bilden die steuerrechtliche Grundlage für das Leasing-Geschäft in Deutschland.

Leasing-Geber
Der Leasing-Geber (das Leasing-Unternehmen) ist der zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentümer des Leasing-Gegenstandes. Dies hat zur Folge, dass der Leasing-Gegenstand dem Leasing-Geber auch steuerlich zuzurechnen und in dessen Anlagevermögen zu bilanzieren ist.

Leasing-Nehmer
Der Leasing-Nehmer ist als Kunde der Vertragspartner des Leasing-Unternehmens. Dabei kann es sich um Unternehmen, Verbraucher oder die öffentliche Hand handeln.

Leasing-Objekt
Das Leasing-Objekt ist Gegenstand des Leasing-Vertrages. Die wesentliche Voraussetzung dafür, dass ein Wirtschaftsgut ein Leasing-Objekt sein kann, ist dessen Fungibilität. Als Hauptkategorien von Leasing-Objekten unterscheidet man Mobilien-, Immobilien- sowie immaterielle Wirtschaftsgüter.

Leasing-Quote
Die Leasing-Quote ist der Anteil der Leasing-Investitionen an den gesamtwirtschaftlichen Investitionen (ohne Wohnungsbau). Seit der Einführung des Leasing-Produkts hat sich die Leasing-Quote kontinuierlich nach oben entwickelt. Derzeit (2004) beläuft sie sich auf über 18 %. Im Mobilien-Leasing beträgt der Anteil 23 %, im Immobilien-Leasing 8 % (Zahlen des ifo Instituts).

Leasing-Raten (Degressive)
Hierunter versteht man die Vereinbarung von während der Vertragslaufzeit abnehmenden Leasing-Raten. Im Mobilien-Leasing wird dies in gewissen Grenzen auch steuerlich anerkannt. Im Immobilien-Leasing setzt die steuerliche Anerkennung voraus, dass die Leasing-Raten während der Vertragslaufzeit geändert werden können (z. B. im Zuge einer Konversion). Andernfalls sind die degressiven Raten für steuerliche Zwecke durch Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten zu linearisieren.

Leasing-Vermögen
Leasing-Objekte sind in der Bilanz der Leasing-Gesellschaft als Leasing-Vermögen aktiviert. Sie werden zunächst mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet und dann über die Laufzeit planmäßig abgeschrieben. Das gesamte Leasing-Vermögen der deutschen Leasing-Unternehmen belief sich im Jahre 2002 auf 210 Mrd. Euro (bewertet zu Anschaffungskosten) bzw. 125 Mrd. Euro (bewertet zu Buchwerten).

Leasing-Vertrag / Anschluss-Leasing-Vertrag
Bei Ablauf von Leasing-Verträgen ist ein Abschluss von Verlängerungs-Leasing-Verträgen bzw. Anschlussverträgen möglich. Wertmäßige Basis für den Anschlussvertrag ist bei Teilamortisationsverträgen mindestens der noch nicht amortisierte Restwert und bei Vollamortisationsverträgen der Restbuchwert oder niedrigere gemeine Wert (Marktwert). Für den Verlängerungszeitraum gilt die Rest-AfA-Zeit als Orientierung.

Leasing-Vertragsarten
Grundsätzlich wird zwischen Vollamortisations- und Teilamortisationsverträgen unterschieden. (Ausprägungen dieser beiden Gruppen von Verträgen sind unter den einzelnen Stichwörtern beschrieben.)

Lieferung
Bei ordnungsgemäßer und vollständiger Lieferung der vertragsgemäßen und funktionstüchtigen Leasing-Objekte bestätigt der Leasing-Nehmer dies durch Unterschrift in einer Abnahmebestätigung. Die Leasing-Gesellschaft zahlt bei Vorlage der vom Leasing-Nehmer unterzeichneten Abnahmebestätigung die Rechnung des Lieferanten.

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