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Verkehrswert
Der Verkehrswert (sog. gemeine Wert) entspricht dem Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei seiner Veräußerung zu erzielen ist. Dieser Wert ist üblicherweise anzusetzen, wenn ein Leasing-Nehmer nach Ablauf eines Leasing-Vertrages das Leasing-Objekt vom Leasing-Geber kaufen möchte.

Verkehrswert
Der Verkehrswert (sog. gemeine Wert) entspricht dem Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei seiner Veräußerung zu erzielen ist. Dieser Wert ist üblicherweise anzusetzen, wenn ein Leasing-Nehmer nach Ablauf eines Leasing-Vertrages das Leasing-Objekt vom Leasing-Geber kaufen möchte.

Verlängerung
Nach Beendigung der kalkulierten Leasingdauer eines Leasingvertrages hat meist der Leasingnehmer das Recht auf eine Verlängerung. Die neuen Leasingraten und die neue Vertragslaufzeit werden in Abstimmung des Leasingnehmers mit dem Leasinggeber in einem Verlängerungsvertrag vereinbart. In den meisten Fällen ist die Verlängerungs-Leasingrate günstiger als während der normalen Vertragslaufzeit.

Verlängerung
Nach Beendigung der kalkulierten Leasingdauer eines Leasingvertrages hat meist der Leasingnehmer das Recht auf eine Verlängerung. Die neuen Leasingraten und die neue Vertragslaufzeit werden in Abstimmung des Leasingnehmers mit dem Leasinggeber in einem Verlängerungsvertrag vereinbart. In den meisten Fällen ist die Verlängerungs-Leasingrate günstiger als während der normalen Vertragslaufzeit.

Vermieterpfandrecht
Der Vermieter eines Grundstücks, von Wohnräumen und anderen Räumen, hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein gesetzliches Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters (§§ 559, 580 BGB). Sachen, die in die Mieträume hineingeschafft werden und Eigentum des Mieters sind, werden von diesem Pfandrecht umfasst.

Vermieterpfandrecht
Der Vermieter eines Grundstücks, von Wohnräumen und anderen Räumen, hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein gesetzliches Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters (§§ 559, 580 BGB). Sachen, die in die Mieträume hineingeschafft werden und Eigentum des Mieters sind, werden von diesem Pfandrecht umfasst.

Versicherung
Nach den Leasingverträgen trägt der Leasingnehmer in der Regel die Sach- und Preisgefahr, d.h. er ist zum Ersatz des Leasingobjekts verpflichtet, sollte dieses untergehen oder beschädigt werden. Reparatur oder Ersatzbeschaffung können jedoch mit erheblichen Kosten für den Leasingnehmer verbunden sein. Deshalb wird im Leasingvertrag im allgemeinen vereinbart, dass der Leasingnehmer das Leasingobjekt gegen die üblichen Risiken versichert. Die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt der Leasingnehmer an den Leasinggeber ab. Versicherungsleistungen werden dann von der Versicherung direkt an den Leasinggeber ausgezahlt, wenn dem Leasinggeber ein Sicherungsschein der Versicherungsgesellschaft vorliegt. Er stellt sie dem Leasingnehmer dann für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung zur Verfügung.

Versicherung
Nach den Leasingverträgen trägt der Leasingnehmer in der Regel die Sach- und Preisgefahr, d.h. er ist zum Ersatz des Leasingobjekts verpflichtet, sollte dieses untergehen oder beschädigt werden. Reparatur oder Ersatzbeschaffung können jedoch mit erheblichen Kosten für den Leasingnehmer verbunden sein. Deshalb wird im Leasingvertrag im allgemeinen vereinbart, dass der Leasingnehmer das Leasingobjekt gegen die üblichen Risiken versichert. Die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt der Leasingnehmer an den Leasinggeber ab. Versicherungsleistungen werden dann von der Versicherung direkt an den Leasinggeber ausgezahlt, wenn dem Leasinggeber ein Sicherungsschein der Versicherungsgesellschaft vorliegt. Er stellt sie dem Leasingnehmer dann für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung zur Verfügung.

Vertragsprüfung
Vor der Entscheidung über die Annahme eines Leasing-Vertrages prüft die Leasing-Gesellschaft den Antrag des Leasing-Nehmers auf Ordnungsmäßigkeit, Vollständigkeit und Plausibilität. Dazu gehört auch, ob die gewählte Vertragslaufzeit zur AfA-Zeit des Leasing-Objektes, der vorgesehenen Intensität der Nutzung und einem ggf. vereinbarten Restwert passt. Die Prüfung der Leasing-Fähigkeit des Objektes gehört ebenfalls, wie die Bonitätsprüfung des Leasing-Nehmers sowie die Prüfung des Lieferanten, zur Vertragsprüfung.

Vertragsprüfung
Vor der Entscheidung über die Annahme eines Leasing-Vertrages prüft die Leasing-Gesellschaft den Antrag des Leasing-Nehmers auf Ordnungsmäßigkeit, Vollständigkeit und Plausibilität. Dazu gehört auch, ob die gewählte Vertragslaufzeit zur AfA-Zeit des Leasing-Objektes, der vorgesehenen Intensität der Nutzung und einem ggf. vereinbarten Restwert passt. Die Prüfung der Leasing-Fähigkeit des Objektes gehört ebenfalls, wie die Bonitätsprüfung des Leasing-Nehmers sowie die Prüfung des Lieferanten, zur Vertragsprüfung.

Verzug
Ein Leasingnehmer gerät in Verzug, wenn er die fälligen Leasingraten nicht leistet. Nach dem Gesetz ist der Leasingnehmer im Verzugsfalle zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet. Die Leasingvertragsbedingungen regeln zumeist die genaue Höhe der zu zahlenden Verzugszinsen.

Verzug
Ein Leasingnehmer gerät in Verzug, wenn er die fälligen Leasingraten nicht leistet. Nach dem Gesetz ist der Leasingnehmer im Verzugsfalle zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet. Die Leasingvertragsbedingungen regeln zumeist die genaue Höhe der zu zahlenden Verzugszinsen.

Verzug
Ein Leasingnehmer gerät in Verzug, wenn er die fälligen Leasingraten nicht leistet. Nach dem Gesetz ist der Leasingnehmer im Verzugsfalle zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet. Die Leasingvertragsbedingungen regeln zumeist die genaue Höhe der zu zahlenden Verzugszinsen.

Veräußerungserlös/Verwertungserlös
Der Veräußerungserlös des Leasing-Gegenstandes steht grundsätzlich dem Leasing-Geber als Eigentümer zu. Für den Teil des Veräußerungserlöses, der die Restamortisation übersteigt, können zwischen Leasing-Geber und Leasing-Nehmer Vereinbarungen über die Aufteilung des Mehrerlöses getroffen werden ( Mehr-/Minder­erlösausgleich). Bei Teilamortisationsverträgen darf der Anteil des Leasing-Nehmers maximal 75 % dieses Mehrerlöses ausmachen. Beim kündbaren Leasing-Vertrag dürfen maximal 90 % des Verwertungserlöses auf die vom Leasing-Nehmer zu leistende Abschlusszahlung im Falle einer Kündigung angerechnet werden.

Veräußerungserlös/Verwertungserlös
Der Veräußerungserlös des Leasing-Gegenstandes steht grundsätzlich dem Leasing-Geber als Eigentümer zu. Für den Teil des Veräußerungserlöses, der die Restamortisation übersteigt, können zwischen Leasing-Geber und Leasing-Nehmer Vereinbarungen über die Aufteilung des Mehrerlöses getroffen werden ( Mehr-/Minder­erlösausgleich). Bei Teilamortisationsverträgen darf der Anteil des Leasing-Nehmers maximal 75 % dieses Mehrerlöses ausmachen. Beim kündbaren Leasing-Vertrag dürfen maximal 90 % des Verwertungserlöses auf die vom Leasing-Nehmer zu leistende Abschlusszahlung im Falle einer Kündigung angerechnet werden.

Vollamortisation
Vollamortisation liegt vor, wenn die Gesamtinvestitionskosten des Leasing-Gebers einschließlich seiner Zins- und Verwaltungsaufwendungen sowie seines Gewinns durch die fest vereinbarten Leasing-Zahlungen abgedeckt werden. Beim deutschen Finanzierungs-Leasing garantiert der Leasing-Nehmer dem Leasing-Geber die Vollamortisation. Bei Vollamortisationsverträgen geschieht dies allein durch die fest vereinbarten Leasing-Zahlungen während der Grundmietzeit, bei Teilamortisationsverträgen zusätzlich über den vom Leasing-Nehmer garantierten Restwert. Vgl. auch Teilamortisation.

Vollamortisation
Vollamortisation liegt vor, wenn die Gesamtinvestitionskosten des Leasing-Gebers einschließlich seiner Zins- und Verwaltungsaufwendungen sowie seines Gewinns durch die fest vereinbarten Leasing-Zahlungen abgedeckt werden. Beim deutschen Finanzierungs-Leasing garantiert der Leasing-Nehmer dem Leasing-Geber die Vollamortisation. Bei Vollamortisationsverträgen geschieht dies allein durch die fest vereinbarten Leasing-Zahlungen während der Grundmietzeit, bei Teilamortisationsverträgen zusätzlich über den vom Leasing-Nehmer garantierten Restwert. Vgl. auch Teilamortisation.

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